Kundmachung im Interesse der körperlichen Sicherheit

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    Kundmachung

    Diese Seite der Stiegenanlage wird bei
    Schneelage nicht gereinigt und bei Glatteis
    nicht bestreut. Im Interesse der körperlichen
    Sicherheit werden die Fußgänger daher
    aufgefordert, zu diesen Zeiten die andere
    Seite der Stiegenanlage zu benützen.

    Wiener Magiratrat, M Abt. 48

    1. Eve O. Lushion 63 months ago | reply

      wow - so klar hab ich das noch nie gelesen!

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